PPWR · Analyse & Handlungsempfehlungen

PPWR – EU-Kommissions-Factsheet verwechselt zwei Mengengrenzen

Kommissions-Factsheet vom 19. Oktober 2026 · Falscher Schwellenwert bei vereinfachten EPR-Meldungen, keine Änderung des geltenden Rechts.

Veröffentlicht 23. Oktober 2026Nachricht vom 19.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Ein am 19. Oktober 2026 veröffentlichtes EU-Kommissions-Factsheet zur PPWR für kleinere Unternehmen nennt weniger als 1.000 kg Verpackungen pro Jahr als Schwelle für vereinfachte EPR-Meldungen. Artikel 44 Absatz 8 PPWR sieht hierfür grundsätzlich weniger als 10 Tonnen je Mitgliedstaat und Kalenderjahr vor. Die 1.000-kg-Grenze betrifft dagegen unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Ausnahmen von Wiederverwendungszielen. Das Informationsblatt ändert die geltende Rechtslage nicht.

Kommissionsinformation weicht vom Verordnungstext ab

Die EU-Kommission hat am 19. Oktober 2026 das vierseitige Factsheet „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) and small businesses – What do I need to know?“ veröffentlicht. Auf Seite 4 wird im Zusammenhang mit vereinfachten Meldungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) eine Menge von weniger als 1.000 kg Verpackungen jährlich genannt. Diese Angabe stimmt nicht mit Artikel 44 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 überein.

Was Artikel 44 Absatz 8 tatsächlich regelt

Die Vorschrift sieht für erfasste Hersteller, die in einem Mitgliedstaat weniger als 10 Tonnen Verpackungen jährlich erstmals bereitstellen, grundsätzlich eine vereinfachte Berichterstattung anhand reduzierter Daten nach Anhang IX Teil B Nummer 2 vor. Mitgliedstaaten können niedrigere Schwellen festlegen. Die Vereinfachung betrifft die Meldedaten. Sie bedeutet weder eine allgemeine Befreiung von der EPR-Registrierung noch von Beitrags- oder sonstigen Herstellerpflichten.

Wo die Grenze von 1.000 kg tatsächlich steht

Artikel 29 Absatz 13 PPWR enthält eine Mengengrenze von höchstens 1.000 kg im Zusammenhang mit Ausnahmen von bestimmten Wiederverwendungszielen. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Eigenschaft als Kleinstunternehmen. Damit betreffen die beiden Grenzen unterschiedliche Regelungsgegenstände.

Die Ratsposition vom 21. Oktober ist nochmals etwas anderes

Zusätzliche Verwechslungsgefahr entsteht durch die Ratsposition vom 21. Oktober 2026. Diese sieht eine mögliche Erleichterung bei der EPR-Bevollmächtigtenpflicht für weniger als eine Tonne Verpackungen je Kalenderjahr und Zielmitgliedstaat vor. Dabei handelt es sich bislang ausschließlich um eine Verhandlungsposition und nicht um geltendes Recht.

Was Unternehmen beachten sollten

Unternehmen sollten die einschlägigen Mengengrenzen und ihre jeweiligen Rechtsfolgen getrennt prüfen. Für die EPR-Berichterstattung bleiben Artikel 44 Absatz 8, Anhang IX und die nationalen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. Ein erläuterndes Kommissions-Factsheet hat keinen Vorrang vor dem geltenden Verordnungstext. Eine offizielle Berichtigung der am 19. Oktober veröffentlichten Factsheet-Fassung ist zum Prüfzeitpunkt nicht bestätigt.

Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen

Weitere Einordnungen

Stand der amtlichen Quellen vom 23. Oktober 2026. Fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich bleiben der geltende Verordnungstext und die nationalen Vorschriften.