In der Plenardebatte am 19. Oktober 2026 verteidigte EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall die breite Aussetzung bestimmter EPR-Bevollmächtigtenpflichten für in der EU ansässige grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Berichterstatterin Ingeborg ter Laak hält dagegen an der Beschränkung auf Kleinst- und Kleinunternehmen fest. Die Kommission arbeitet außerdem an einem Durchführungsrechtsakt zur Vereinfachung der EPR-Registrierung und Berichterstattung. Das Parlament stimmt am 20. Oktober über seine Position ab. Eine geltende Rechtsänderung liegt noch nicht vor.
Die Debatte vom 19. Oktober und der Streit um den Anwendungsbereich
Bei der gemeinsamen Aussprache im Europäischen Parlament am 19. Oktober 2026 über den Environmental Omnibus VIII standen zwei getrennte Verfahren zur zeitweiligen Aussetzung bestimmter EPR-Bevollmächtigtenpflichten im Mittelpunkt. Das Verfahren 2025/0395(COD) betrifft Verpackungen und Batterien. 2025/0396(COD) betrifft unter anderem Abfallrecht, Elektroaltgeräte und Einwegkunststoffprodukte. Der 19. Oktober war der Debattentag. Die Abstimmung über die Position des Parlaments ist für den 20. Oktober angesetzt. Ein Abstimmungsergebnis wird hier nicht vorweggenommen.
Roswall will die Entlastung breit halten
EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall bekräftigte in ihrer Wortmeldung den Ansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Die Aussetzung bestimmter Pflichten zur Bestellung nationaler EPR-Bevollmächtigter soll innerhalb der EU nicht nur einem kleinen Kreis von Unternehmen zugutekommen. Roswall betonte nach der deutschsprachigen Wiedergabe der Aussprache, die Kommission wolle den breiten Anwendungsbereich bewahren und gleichzeitig eine pragmatische Einigung mit Parlament und Rat erreichen. Das ist eine politische Position im laufenden Verfahren und noch keine Rechtsänderung.
Der Kommissionsentwurf COM(2025) 982 sieht eine befristete Aussetzung bis zum 1. Januar 2035 für bestimmte grenzüberschreitende EPR-Bevollmächtigtenpflichten von Herstellern mit Sitz innerhalb der EU vor. Die EPR als solche soll dadurch nicht entfallen.
Ter Laak verteidigt die Grenze für kleine Unternehmen
Die Berichterstatterin Ingeborg ter Laak stellte sich hinter den vom Umweltausschuss entwickelten, engeren Kompromiss. Danach soll die Entlastung vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen bei grenzüberschreitender Tätigkeit innerhalb der EU zugutekommen. Als maßgebliche Größenordnung werden weniger als 50 Beschäftigte sowie ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme bis zu 10 Millionen Euro diskutiert. Für außerhalb der EU ansässige Hersteller sollen Bevollmächtigtenpflichten grundsätzlich erhalten bleiben.
Die Abgrenzung ist für den Mittelstand wesentlich. Ein Hersteller mit beispielsweise 100 Beschäftigten würde unter die vorgeschlagene Beschränkung auf Kleinst- und Kleinunternehmen nicht fallen, auch wenn sein grenzüberschreitender Vertrieb identische administrative Probleme verursacht. Die politische Differenz zwischen Kommission und Ausschuss besteht damit ausdrücklich fort.
Weihnachtsgeschäft oder Trilog frühestens im Januar?
Roswall drängte in der Aussprache auf eine rasche Einigung noch vor dem Weihnachtsgeschäft beziehungsweise möglichst vor Weihnachten. Die Abgeordnete Jutta Paulus hielt dem entgegen, nach ihrer Einschätzung könnten Trilogverhandlungen frühestens im Januar beginnen. Es handelt sich um unterschiedliche politische Erwartungen und keine beschlossenen Rechtsfristen. Für Unternehmen lässt sich daraus weder eine sichere Entlastung vor Jahresende noch ein verbindlicher Termin für eine Rechtsänderung ableiten.
Neuer Ratskompromisstext, aber weiterhin keine Ratsposition
Die Ratspräsidentschaft hat am 8. Oktober 2026 einen neuen Kompromisstext zum Verpackungs- und Batterieverfahren erstellt (Ratsdokument 14259/26), der für die Antici-Gruppe am 13. Oktober bestimmt war. Damit ist eine erneute fachliche Befassung des Rates dokumentiert. Ein Arbeitspapier ersetzt aber keine förmlich beschlossene Ratsposition und keine Einigung der Gesetzgeber. Die weitere Entwicklung des Rates bleibt für die zeitliche Umsetzbarkeit entscheidend.
Kommission bereitet Vereinfachung von Registrierung und Berichterstattung vor
In ihrer abschließenden Wortmeldung erklärte Roswall, die Kommission arbeite an einem Durchführungsrechtsakt zur Harmonisierung und Vereinfachung der Registrierung und Berichterstattung im Rahmen der PPWR. Diese Aussage ist für die Praxis wichtig, weil selbst bei einer späteren Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten nationale Registrierungen, Mengenmeldungen und Finanzierungsbeiträge zur erweiterten Herstellerverantwortung relevant bleiben können.
Ein konkreter Inhalt, ein angenommener Text oder ein rechtlich gesicherter Zeitplan dieses Durchführungsrechtsakts wurden in der Aussprache nicht vorgelegt. Die geplante technische Harmonisierung ist daher gesondert zu beobachten und darf nicht bereits als geltende Vereinfachung kommuniziert werden.
Neues Kommissions-Factsheet für kleine Unternehmen
Am 19. Oktober 2026 veröffentlichte die Generaldirektion Umwelt ergänzend ein neues PPWR-Factsheet für kleine Unternehmen. Es erläutert bestehende Anforderungen und Erleichterungen. Das Factsheet ändert die PPWR nicht und ist keine Grundlage für eine pauschale Befreiung von EPR-Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierungsbeiträgen oder der derzeit maßgeblichen Bevollmächtigtenpflicht. Die ausführliche Einordnung der schon zuvor veröffentlichten Kommissionshinweise ist hier abrufbar.
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
- Pflichten weiterführen. Artikel 45 Absatz 3 PPWR und die einschlägigen EPR- und Registrierungsregeln werden durch die Aussprache und den noch offenen Gesetzgebungsvorschlag nicht ausgesetzt.
- Unternehmensgröße dokumentieren. Mitarbeiterzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme und Konzern-/Verbundverhältnisse sind für eine mögliche spätere Größenabgrenzung wichtig.
- EU- und Drittlandshersteller unterscheiden. Der Sitz des Herstellers kann für den Umfang einer künftigen Ausnahme entscheidend sein.
- Verträge und Registrierungen nicht voreilig beenden. Bestehende Bevollmächtigtenvereinbarungen, nationale Registrierungen und EPR-Meldungen sollten nicht auf Grundlage eines Vorschlags eingestellt werden.
- Abstimmung und Rat getrennt beobachten. Der Parlamentsstandpunkt vom 20. Oktober und die spätere Ratsposition müssen mit dem endgültigen Rechtsakt abgeglichen werden.
Rechtsstand zum Veröffentlichungszeitpunkt
Veröffentlichung am 20. Oktober 2026. Fachlicher Anlass dieser Meldung ist die Plenardebatte vom 19. Oktober 2026. Über den Ausgang der für den 20. Oktober angesetzten Abstimmung enthält diese Meldung bewusst keine Aussage. Die angestrebte Aussetzung einzelner EPR-Bevollmächtigtenpflichten würde erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem maßgeblichen Inkrafttreten beziehungsweise Anwendungszeitpunkt Rechtswirkung entfalten. Sie wäre keine allgemeine EPR-Befreiung.
Primärquellen und amtliche Unterlagen
- EU-Parlament – Legislative Observatory, Verfahren 2025/0395(COD), Verpackungen und Batterien
- EU-Parlament – Legislative Observatory, Verfahren 2025/0396(COD), weitere Abfallströme
- EU-Parlament – Plenardebatten und Videoaufzeichnungen, Sitzung 19. Oktober 2026
- Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments – EPR 2026 und Ausschussposition
- Österreichisches Parlament – Ratspräsidentschafts-Kompromisstext 14259/26 vom 8. Oktober 2026
- EU-Kommission – PPWR-Factsheet für kleine Unternehmen, 19. Oktober 2026
Die Debattenaussagen wurden anhand der deutschsprachigen Sitzungswiedergabe inhaltlich ausgewertet. Der rechtliche Verfahrensstand beruht auf den amtlichen Registern. Es handelt sich um eine fachliche Einordnung, nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall.