Omnibus VIII · PPWR · Batterien · EPR · Analyse & Handlungsempfehlungen

Omnibus VIII – EU-Parlament begrenzt geplante EPR-Entlastung auf kleine Unternehmen

Plenarabstimmung vom 20. Oktober 2026: Verhandlungsmandat mit enger Entlastung für Kleinst- und Kleinunternehmen. Noch keine geltende Rechtsänderung.

Datum 20. Oktober 2026Verfahren 2025/0395(COD) und 2025/0396(COD)Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2026 die geänderten Vorlagen zur Aussetzung bestimmter EPR-Bevollmächtigtenpflichten für Verpackungen, Batterien und weitere Abfallbereiche gebilligt und zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen an den Umweltausschuss zurückverwiesen. Nach der angenommenen ENVI-Linie soll die Entlastung nur für Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten. Ein abschließender Rechtsakt liegt nicht vor; die geltenden EPR-Pflichten bleiben unverändert.

Parlament billigt die enge Entlastungslinie

Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2026 über zwei Berichte von Ingeborg ter Laak zum Umwelt-Omnibus VIII abgestimmt. Nach der ausgewerteten Plenarabstimmung wurden die Änderungsanträge des federführenden Umweltausschusses (ENVI) angenommen. Anschließend billigte das Parlament die geänderten Vorlagen und verwies sie gemäß Artikel 60 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung für die interinstitutionellen Verhandlungen an den Ausschuss zurück.

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah eine weitreichende befristete Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten für betroffene, in der EU niedergelassene Hersteller bei grenzüberschreitender Tätigkeit vor. Der vom Parlament gebilligte engere Ansatz soll dagegen nur Kleinst- und Kleinunternehmen entlasten. Damit ist die ursprünglich erhoffte allgemeine administrative Entlastung für viele mittelständische Unternehmen im parlamentarischen Verhandlungsansatz erheblich eingeschränkt.

Wen betrifft die 50-Mitarbeiter-Grenze?

Nach der gebilligten ENVI-Linie soll die Aussetzung auf Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro begrenzt werden. Die konkrete Einstufung richtet sich nach den anwendbaren EU-Regeln; insbesondere können Partner- und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen sein.

Ein Hersteller mit beispielsweise 100 Beschäftigten, der als relevanter Produzent verpackte Waren unmittelbar an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkauft, würde nach diesem Verhandlungsansatz von der vorgeschlagenen Aussetzung nicht profitieren. Ob und wo eine Bevollmächtigtenpflicht besteht, hängt weiterhin vom jeweiligen Rechtsakt, der Produzenteneigenschaft und dem konkreten Vertriebsweg ab.

Zwei Verfahren – mehr als nur Verpackungen

  • 2025/0395(COD), Bericht A10-0266/2026: Aussetzung bestimmter EPR-Bevollmächtigtenpflichten im Bereich der Verpackungsverordnung (PPWR) und der Batterieverordnung.
  • 2025/0396(COD), Bericht A10-0267/2026: Vergleichbare Regelungen des Abfallrechts, insbesondere zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und Einwegkunststoffprodukten sowie den im Entwurf erfassten weiteren Abfallströmen.

Es geht in beiden Verfahren nicht um die Abschaffung der erweiterten Herstellerverantwortung als solcher. Nationale Registrierung, Meldungen, Systembeteiligung und finanzielle Herstellerpflichten werden von der angestrebten Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten grundsätzlich nicht aufgehoben.

Kommission und Parlament verfolgen unterschiedliche Ansätze

In der Plenardebatte am 19. Oktober verteidigte EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall ausdrücklich den breiteren Kommissionsansatz. Berichterstatterin Ingeborg ter Laak bekräftigte demgegenüber die gezielte Entlastung kleiner Betriebe. Roswall drängte auf eine möglichst schnelle Lösung vor dem Weihnachtsgeschäft. Jutta Paulus äußerte die Einschätzung, Trilogverhandlungen könnten frühestens im Januar beginnen. Das sind politische Erwartungen, keine verbindlichen Gesetzgebungsfristen.

Auf Ratsseite liegt inzwischen ein neuer Kompromisstext der Präsidentschaft vor. Daraus folgt noch keine formell vereinbarte endgültige Rechtsänderung. Die Rücküberweisung der gebilligten Parlamentsvorlagen dient der Vorbereitung der Verhandlungen und ist nicht mit einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren gleichzusetzen.

Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis

  1. Bevollmächtigtenpflichten weiter erfüllen. Insbesondere Artikel 45 Absatz 3 PPWR bleibt maßgeblich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Politische Ankündigungen ersetzen keine wirksame Aussetzung.
  2. Größenklassifizierung prüfen. Beschäftigtenzahl und finanzielle Schwellen nach den einschlägigen EU-Kriterien dokumentieren; Partner- und verbundene Unternehmen nicht ausblenden.
  3. Rechtsakt und Vertriebskanal getrennt erfassen. PPWR, Batterien und weitere EPR-Regelwerke sowie Produzentenrollen und betroffene Mitgliedstaaten gesondert beurteilen.
  4. Registrierungen und Meldungen fortführen. Auch eine spätere Aussetzung bestimmter Bevollmächtigtenpflichten beseitigt die übrigen EPR-Pflichten nicht pauschal.
  5. Verträge noch nicht vorschnell beenden. Bestehende Vollmachten und Dienstleisterverträge auf Anpassungsmöglichkeiten prüfen, Änderungen aber erst anhand des endgültigen Rechtsakts vornehmen.
Derzeit keine Befreiung

Die Plenarabstimmung vom 20. Oktober legt die Verhandlungsgrundlage des Parlaments fest. Sie setzt weder Artikel 45 Absatz 3 PPWR noch entsprechende Bestimmungen anderer Rechtsakte unmittelbar außer Kraft.

Redaktioneller Rechtsstand

Diese Einordnung berücksichtigt die Plenarabstimmung vom 20. Oktober 2026 und die Abstimmungslisten der beiden Berichte. Eine amtlich konsolidierte spätere Einigung und eine geltende Aussetzung sind damit nicht verbunden. Namentliche Stimmenzahlen werden nicht behauptet. Die weitere Entwicklung des Rates und der endgültige Wortlaut sind fortlaufend zu überprüfen.

Primärquellen und amtliche Unterlagen

Die rechtliche Einordnung beruht auf den zugänglichen amtlichen Verfahrensdokumenten und der Plenaraussprache. Es handelt sich um eine fachliche Einordnung, nicht um Rechtsberatung im Einzelfall.