Am 6. November 2026 hat der Rat der EU sein Verhandlungsmandat zur gezielten Änderung der Methanverordnung (EU) 2024/1787 angenommen. Nach der Ratsposition sollen bestimmte Überwachungs-, Berichts- und Verifizierungspflichten für Öl-, Gas- und Kohleimporte statt am 1. Januar 2027 erst am 1. Januar 2028 greifen. Die Methanintensitäts-Berichterstattung soll von August 2028 auf August 2029 und die Höchstwertanforderung von August 2030 auf August 2031 verschoben werden. Der Rat und das Europäische Parlament müssen sich noch einigen; die geltende Rechtslage ist unverändert.
1. Neue Verfahrensstufe am 6. November
Der Rat der EU hat am 6. November 2026 eine gemeinsame Position zu gezielten Änderungen der Methanverordnung (EU) 2024/1787 angenommen. Sie betrifft bestimmte importbezogene Pflichten für Erdgas, Erdöl und Kohle. Grundlage ist ein Kommissionsvorschlag vom 14. Oktober 2026.
Es handelt sich um ein Ratsmandat für Verhandlungen. Die Verordnung selbst ist dadurch noch nicht geändert worden.
2. Drei Terminverschiebungen im Überblick
- Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung bestimmter Energieimporte: 1. Januar 2028 statt 1. Januar 2027.
- Methanintensitätsberichte für Importeure und bestimmte EU-Produzenten: 5. August 2029 statt 5. August 2028.
- Höchstwerte der Methanintensität für betroffene Importeure und EU-Produzenten: 5. August 2031 statt 5. August 2030.
Die Termine sind Vorschläge in der Ratsposition. Sie dürfen in der Pflichtendatenbank noch nicht als bereits geltendes Recht geführt werden.
3. Zusätzliche Umsetzbarkeitsprüfung
Nach dem Mandat soll die Kommission bis zum 30. September 2027 prüfen, ob wesentliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Berichtspflichten vorliegen: ausreichend unabhängige Verifizierer sowie einschlägige EU-Durchführungsregeln zur Weitergabe von Emissionsinformationen und zu gleichwertigen Prüf- beziehungsweise Überwachungsverfahren in Drittstaaten.
Unter den vorgeschlagenen Bedingungen könnten bei fehlenden Voraussetzungen weitere Verschiebungen bestimmter importbezogener Überwachungsanforderungen ermöglicht werden. Auch dies ist vorerst nicht rechtskräftig.
4. Praktische Folgen für Energieimporteure
- Aktuelle Rechtsfristen und mögliche neue Termine in getrennten Spalten pflegen.
- Lieferantenabfragen, Messdaten, Verifizierungsbedarf und Verträge weiter vorbereiten.
- Verifiziererkapazitäten und Nachweisqualität rechtzeitig prüfen.
- Vorhandene Pflichten nicht pauschal unter Hinweis auf den Änderungsvorschlag aussetzen.
5. Weiteres Verfahren
Nach der Ratsposition folgen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Erst nach dem endgültigen Beschluss und der amtlichen Veröffentlichung können neue Termine verbindlich übernommen werden.
Der Rat hat eine politische Verhandlungsposition angenommen. Verbindliche Unternehmensfristen ändern sich erst mit einem gültig verabschiedeten Änderungsrechtsakt.
Primärquellen und offizielle Unterlagen
- Rat der EU – Pressemitteilung zum Methan-Ratsmandat, 06.11.2026
- EUR-Lex – Methanverordnung (EU) 2024/1787
Redaktionelle Fachinformation nach amtlichen Quellen, Stand 06.11.2026. Vorschläge, Verhandlungspositionen und unverbindliche Guidance sind keine Rechtsänderung. Maßgeblich sind geltende Rechtsakte und die formellen Veröffentlichungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.