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Green Claims Directive vor dem endgültigen Aus: EU-Kommission bestätigt geplante Rücknahme – EmpCo bleibt verbindlich

COM(2023) 166 steht im Arbeitsprogramm 2027 auf der Rücknahmeliste. Die zusätzliche Richtlinie ist noch nicht formell zurückgezogen; das bereits geltende Greenwashing-Recht bleibt unberührt.

Veröffentlicht 06.11.2026Aktualisiert 06.11.2026Quellendatum Arbeitsprogramm COM(2026) 710 final vom 04.11.2026, Anhang III Nr. 4; Rücknahme noch angekündigtAutor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für die Green Claims Directive (COM(2023) 166, 2023/0085(COD)) in Anhang III ihres Arbeitsprogramms 2027 vom 4. November ausdrücklich zur Rücknahme vorgesehen. Die Kommission beabsichtigt, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zurückzuziehen. Schon im Juni 2025 hatte sie ihre Rücknahmeabsicht angekündigt; neu ist die Aufnahme in die offizielle Rücknahmeliste. Eine formelle Rücknahme ist noch gesondert nachzuweisen. Die geltende EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 und das UWG bleiben davon unberührt: Irreführende Umweltwerbung und bestimmte Nachhaltigkeitsaussagen bleiben reguliert.

1. Aufnahme in die offizielle Rücknahmeliste

Die Europäische Kommission hat am 4. November 2026 das Arbeitsprogramm für 2027, COM(2026) 710 final, veröffentlicht. In Anhang III, Position 4, nennt sie ausdrücklich den Richtlinienvorschlag COM(2023) 166 final (2023/0085(COD)) über die Begründung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen, bekannt als Green Claims Directive.

Die Kommission beabsichtigt, die in diesem Anhang erfassten Vorschläge innerhalb von sechs Monaten zurückzuziehen. Das Arbeitsprogramm ist keine Bestätigung einer bereits formal vollzogenen Rücknahme.

2. Was ist wirklich neu?

Die Rücknahmeabsicht wurde nicht erstmals am 4. November bekannt. Bereits am 20. Juni 2025 hatte die Kommission erklärt, sie wolle den Vorschlag zurückziehen; danach wurde der geplante dritte Trilog abgesagt. Das Europäische Parlament dokumentiert diesen Verlauf. Neu ist die nun ausdrückliche Aufnahme in die Rücknahmeliste des Arbeitsprogramms 2027.

Der Vorschlag ist daher für die Unternehmensplanung als zur Rücknahme vorgesehen einzuordnen. Der formelle Abschluss muss über das Gesetzgebungsregister gesondert verfolgt werden.

3. Welche zusätzlichen Regelungen wären betroffen?

Der Richtlinienvorschlag sollte einen besonderen Rechtsrahmen für freiwillige ausdrückliche Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern schaffen: Anforderungen an die Begründung und Kommunikation von Claims, zusätzliche Regeln für Umweltzeichensysteme und grundsätzlich eine unabhängige Vorabverifizierung bestimmter Aussagen.

Diese zusätzlich vorgeschlagenen Pflichten sind nicht als geltendes EU-Recht in Kraft getreten. Die geplante Rücknahme darf nicht als Abschaffung sämtlicher rechtlicher Nachweispflichten für Umweltwerbung dargestellt werden.

4. EmpCo und UWG bleiben verbindlich

Die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) ist bereits verabschiedet und seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie ergänzt die europäische Verbraucherrechtsordnung um verschärfte Anforderungen unter anderem für allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte klimabezogene Werbung. Für Werbung in Deutschland sind die nationalen UWG-Regeln und das Zusammenspiel mit dem harmonisierten Verbraucherrecht entscheidend.

Die angekündigte Rücknahme des eigenständigen Green-Claims-Vorschlags hat keine automatische Aufhebung von EmpCo oder des UWG zur Folge.

5. Verfahrensgeschichte und amtliche Terminologie

Die Begründung in Anhang III verwendet eine erklärungsbedürftige Formulierung: Die Kommission führt aus, der Rat habe im Juni 2024 kein Verhandlungsmandat erreicht. Der Rat hatte am 17. Juni 2024 jedoch eine allgemeine Ausrichtung angenommen und sie als Grundlage für Verhandlungen bezeichnet. Das Europäische Parlament dokumentiert Trilog-Verhandlungen am 28. Januar und 24. April 2025.

Eine allgemeine Ausrichtung und ein gesonderter Verhandlungsbeschluss sind nicht in jeder Konstellation begrifflich identisch; eine allgemeine Ausrichtung kann aber als Verhandlungsmandat dienen. Die konkrete Mandatslage ist deshalb anhand der Ratsdokumente und des Gesetzgebungsregisters zu rekonstruieren. Ein nachgewiesener Fehler der Kommission wird hier nicht behauptet.

Unabhängig davon begründet die Kommission die beabsichtigte Rücknahme auch damit, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine ausreichende Unterstützung im Rat erwartet.

6. Konsequenzen für die betriebliche Compliance

  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen einschließlich Claims auf Verpackungen, Webseiten und Produktunterlagen inventarisieren.
  • Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ anhand der einschlägigen Verbote und Nachweisanforderungen prüfen.
  • Siegel, Zertifikate und die zugrunde liegenden Kriterien auf die Anforderungen von EmpCo und UWG prüfen.
  • Das zusätzliche Vorabverifizierungsmodell aus dem Green-Claims-Vorschlag nicht fälschlich als geltende Pflicht kommunizieren.
  • Den formellen Rücknahmeakt und mögliche Nachfolgeinitiativen getrennt beobachten.

7. Fazit

Rechtsstand sauber trennen

Die Kommission beabsichtigt die Rücknahme des Vorschlags. Geltendes Verbraucher- und Wettbewerbsrecht gegen irreführende Umweltwerbung bleibt unabhängig davon anwendbar.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Redaktionelle Fachinformation nach amtlichen Quellen, Stand 06.11.2026. Vorschläge, Verhandlungspositionen und unverbindliche Guidance sind keine Rechtsänderung. Maßgeblich sind geltende Rechtsakte und die formellen Veröffentlichungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.