Die EU-Kommission hat am 27. Oktober 2026 mit COM(2026) 730 den Vorschlag für ein Europäisches Klimaresilienzgesetz vorgelegt. Die Europäische Umweltagentur soll bis 30. Juni 2028 eine EU-weite Klimarisikobewertung erarbeiten, die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2029 nationale Bewertungen und bis 31. Dezember 2030 strategische Klimaresilienzpläne erstellen. Die Kommission soll bis 30. September 2028 einen EU-Plan vorlegen. Das Vorhaben könnte mittelbar öffentliche Investitionen, Raumplanung und Genehmigungen beeinflussen; eine allgemeine neue Klimaresilienzberichtspflicht für private Unternehmen sieht der Entwurf nicht vor. Die Fristen sind Vorschläge und nicht geltendes Recht.
Neuer europäischer Rechtsrahmen für Klimaanpassung
Der Vorschlag COM(2026) 730 final vom 27. Oktober 2026 soll als EU-Verordnung den europäischen Rahmen für Klimarisikobewertung, behördliche Zuständigkeiten und strategische Anpassungsplanung stärken. Er ergänzt die Ziele des Europäischen Klimagesetzes (EU) 2021/1119, ohne bereits selbst geltendes Recht zu sein. Die begleitende Mitteilung COM(2026) 720 erläutert die politische Strategie.
Europäische und nationale Klimarisikobewertungen
Artikel 4 sieht eine gemeinsame Referenzentwicklung für die globale Erwärmung vor. Nach Artikel 5 Absatz 1 soll die Europäische Umweltagentur bis zum 30. Juni 2028 eine unionsweite Klimarisikobewertung vorlegen und alle fünf Jahre aktualisieren. Nationale Bewertungen nach Artikel 5 Absatz 2 sollen bis zum 30. Juni 2029 vorliegen. Berücksichtigt werden sollen unter anderem Extrem- und Kaskadenrisiken sowie große Schadensfolgen auch bei geringer Eintrittswahrscheinlichkeit.
Strategische Pläne und staatliche Zuständigkeiten
Artikel 6 sieht einen strategischen EU-Klimaresilienzplan der Kommission bis zum 30. September 2028 vor. Nach Artikel 7 sollen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 nationale strategische Pläne verabschieden sowie verantwortliche Behörden für große Klimarisiken benennen. Öffentlichkeitsbeteiligung und regelmäßige Aktualisierung sind Bestandteil des Konzepts.
Öffentliche Planung, Genehmigungen und Investitionen
Die Definition öffentlicher Funktionen in Artikel 2 umfasst unter anderem politische und administrative Planungsinstrumente, Genehmigungsentscheidungen und öffentliche Beschaffung. Behörden sollen Klimarisiken bei Haushaltsplanung, Raumordnung und Umweltprüfungen berücksichtigen. Konkrete neue Anforderungen an private Projektträger würden erst von der endgültigen Fassung und den jeweiligen Anwendungsverfahren abhängen.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Standorte und Lieferketten mit hohen Risiken durch Hitze, Dürren, Hochwasser, Transportstörungen oder Wasserknappheit könnten mittelbar betroffen sein. Unternehmen können Klimarisiken bereits freiwillig in Investitions- und Resilienzentscheidungen einbeziehen. Der Vorschlag ist weder eine neue allgemeine CSRD-/ESRS-Berichtspflicht noch eine unmittelbare allgemeine Pflicht zur Klimaresilienzerklärung für private Unternehmen.
Digitale Instrumente und Rechtsstatus
Die Kommission stellt European Climate Viewer, Navigator of Climate Resilience Tools und Mission Solutions Explorer vor. Die vier Vorschlagsfristen sind als behördliche und staatliche Planungsmeilensteine zu verstehen und noch nicht verbindlich. Weitere Gesetzgebungsverhandlungen abzuwarten.
Gesetzgebungsstand und geplante Termine
Die vier für 2028 bis 2030 genannten Termine stehen ausschließlich in einem Vorschlag. Sie sind noch keine geltenden Unternehmensfristen und wurden nicht als solche in den öffentlichen Kalender aufgenommen.
Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen
- EU-Kommission – Rechtsvorschlag COM(2026) 730 final, 27.10.2026 (69 S.)
- EU-Kommission – Mitteilung COM(2026) 720 final
- EU-Kommission – EU Framework for Climate Resilience
Weitere Einordnungen
Fachliche Einordnung auf Grundlage des amtlichen Quellenstands bis 29. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Entwurf zum Klimaresilienzgesetz ist nicht geltendes Recht.