Energieeffizienz / EU-Energiekennzeichnung / Reifenlabel · Analyse & Handlungsempfehlung

Energie- und Reifenkennzeichnung: Rat unterstützt digitale Vereinfachungen und neue Übergangsfristen

Digitale Optionen, weniger doppelte EPREL-Dateneingaben und Übergangsregeln für neu skalierte Labels: Der Rat legt seine Position fest, der endgültige Rechtsakt steht noch aus.

Veröffentlicht 06.11.2026Aktualisiert 06.11.2026Quellendatum Ratsposition zum Omnibus-XII-Vorschlag COM(2026) 565 vom 06.11.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Der Rat der EU hat am 6. November 2026 seine Position zur Vereinfachung der Energie- und Reifenkennzeichnung (Omnibus XII, COM(2026) 565) angenommen. Vorgesehen sind digitale Kennzeichnungsoptionen, weniger doppelte EPREL-Dateneingaben und präzisierte Pflichten bei Reifenlabels. Nach der Ratsposition sollen bestimmte Produkte mit bisherigen Energielabels noch vier Monate nach einer Neuskalierung verkauft werden dürfen; für eng umschriebene Sonderfälle ist eine separate zwölfmonatige Regelung vorgesehen. Hersteller, Importeure und Händler müssen den endgültigen Rechtsakt abwarten: Die Ratsposition begründet noch keine unmittelbar geltenden Übergangsfristen.

1. Rat legt Position zum Omnibus XII fest

Am 6. November 2026 hat der Rat seine Verhandlungsposition zum Vereinfachungsvorschlag COM(2026) 565 vom 24. Juni 2026 beschlossen. Er betrifft die Energiekennzeichnungsverordnung (EU) 2017/1369 und die Reifenkennzeichnungsverordnung (EU) 2020/740.

Ziel sind vereinfachte Informationsprozesse und eine stärkere Nutzung digitaler Lösungen. Die Ratseinigung stellt noch keine Änderung der geltenden Kennzeichnungspflichten dar.

2. Digitale Optionen und EPREL-Daten

Die geplanten Änderungen sollen digitale Bereitstellungsoptionen für Kennzeichnungen erweitern, Verantwortlichkeiten in der Lieferkette präzisieren und redundante Eingaben in die europäische Produktdatenbank EPREL reduzieren.

Für betroffene Unternehmen können dadurch Anpassungen bei Produktregistrierung, Stammdatenpflege, Freigaben und der Darstellung im Handel relevant werden.

3. Vier Monate bei Neuskalierung

Nach der Ratsposition soll eine viermonatige Übergangsregelung gelten, in der bestimmte Produkte nach dem offiziellen Umstellungstag auf ein neues Energielabel weiterhin mit dem bisherigen Label verkauft werden können. Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich erst aus dem endgültig angenommenen Rechtsakt.

4. Zwölf Monate nur für besondere Fälle

Eine gesonderte zwölfmonatige Regelung ist für bestimmte Produkte vorgesehen, die nach der Neuskalierung nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden, oder für Fälle, in denen der Lieferant seine Tätigkeit einstellt. Eine Verlängerung kann für bestimmte Produktgruppen vorgesehen werden.

Keine pauschale Abverkaufsfrist

Die zwölf Monate sind nach dem Ratsmandat keine allgemeine Abverkaufserlaubnis für sämtliche Altbestände.

5. Reifenkennzeichnung im Vertrieb

Für Reifen sollen die Anforderungen an Informationen in visueller Werbung, Produktkatalogen, technischen Verkaufsunterlagen, Internet- und sonstigem Fernabsatz sowie auf Rechnungen und Lieferscheinen präzisiert werden. Außerdem ist die Aufnahme von Reifentestberichten in den behördlich zugänglichen EPREL-Bereich vorgesehen.

Der Vorschlag betrifft auch Bedingungen für eine spätere Anpassung oder Neuskalierung von Reifenlabelparametern wie Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Rollgeräusch.

6. Unternehmen und nächster Schritt

  • EPREL-Produktdaten und Zuständigkeiten zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern überprüfen.
  • Kennzeichnungsdarstellung im Online-Vertrieb und in Verkaufsunterlagen inventarisieren.
  • Bestands- und Umstellungsplanung auf mögliche Neuskalierungen vorbereiten.
  • Noch keine vorgezogene Anwendung der bloß vorgeschlagenen Übergangsfristen annehmen.

Der Rat muss sich mit dem Europäischen Parlament auf einen endgültigen Text verständigen. Erst danach kann die geänderte Rechtslage verbindlich kommuniziert werden.

Primärquellen und offizielle Unterlagen

Redaktionelle Fachinformation nach amtlichen Quellen, Stand 06.11.2026. Vorschläge, Verhandlungspositionen und unverbindliche Guidance sind keine Rechtsänderung. Maßgeblich sind geltende Rechtsakte und die formellen Veröffentlichungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.