Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG wurde am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 322) verkündet. Mit Artikel 5 wurde § 15b UWG eingefügt, der mit Wirkung vom 27. September 2026 gilt. Für bestimmte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG bei vor diesem Stichtag in Verkehr gebrachten Waren verlangt die Sonderregel eine Prüfung nach Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeit. Dabei sind unter anderem Schwere des Verstoßes, Abhilfeanstrengungen, Kosten und Umweltbelastungen zu berücksichtigen. Eine allgemeine zweijährige Abverkaufsfrist oder pauschale Legalisierung unzulässiger Umweltwerbung gibt es nicht. § 15b wird zum 27. September 2028 wieder gestrichen.
Verkündung schafft verbindliche Rechtslage
Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Oktober 2026 wurde am 27. Oktober als BGBl. 2026 I Nr. 322 veröffentlicht. Artikel 5 führt § 15b UWG ein. Nach Artikel 7 Absatz 2 tritt Artikel 5 mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. Die Änderung ist damit nicht länger nur ein Gesetzgebungsbeschluss.
Worum es bei § 15b UWG geht
Die Norm betrifft die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG wegen bestimmter ausdrücklich genannter EmpCo-bezogener Verstöße bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt diese Geltendmachung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Bei der umfassenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die vom Unternehmen unternommenen Abhilfeanstrengungen, die Kosten der Abhilfe und die dadurch entstehenden Umweltbelastungen zu berücksichtigen.
Keine pauschale Freistellung
§ 15b UWG erklärt rechtswidrige Umweltwerbung nicht für zulässig und hebt keine Verbote auf. Er schafft keine allgemeine zweijährige Abverkaufsfrist. Nicht alle UWG-Verstöße, alle Anspruchsarten oder sämtliche im Unternehmen vorhandenen Waren sind von der Sonderregel erfasst. Eine Herstellung vor dem Stichtag genügt nicht, wenn die betreffende Ware erst danach in Verkehr gebracht wurde. Laufende neue Werbeaussagen im Onlinehandel sind gesondert zu beurteilen.
Dokumentation für die Praxis
Unternehmen sollten nachweisen können, wann betroffene Waren tatsächlich in Verkehr gebracht wurden, welche konkrete Umweltwerbung oder Kennzeichnung betroffen ist, welche rechtlich möglichen Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden und mit welchen Kosten und Umweltwirkungen die Beseitigung verbunden wäre. Das ersetzt weder eine Prüfung der tatsächlichen Werbung noch die Einhaltung geltender EmpCo-Vorgaben für neue Waren.
Befristete Vorschrift mit unterschiedlichen Inkrafttretensdaten
Artikel 6 streicht § 15b UWG mit Wirkung vom 27. September 2028. Der übrige Schwerpunkt des Designrechtsmodernisierungsgesetzes tritt nach Artikel 7 Absatz 1 grundsätzlich erst zum 9. Dezember 2027 in Kraft. Diese Daten dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Abgrenzung zu früheren Watch-Meldungen
Der Bundestagsbeschluss vom 24. September und die Bundesratsbehandlung am 16. Oktober waren bereits Gegenstand eigener Watch-Meldungen. Neu ist nun die amtliche Verkündung vom 27. Oktober samt rückwirkender Geltung. Der Fachartikel 'EmpCo-Altbestände und § 15b UWG' ist deshalb auf einen verbindlichen Rechtsstand umzustellen, insbesondere bei den Aussagen über eine noch ausstehende Verkündung.
Vertiefung im Fachwissen
EmpCo-Altbestände und § 15b UWG: geltender Rechtsstand und Praxishinweise
Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 322 – Gesetz vom 22.10., verkündet 27.10.2026
- Gesetze im Internet – Aktualitätendienst, BGBl. 2026 I Nr. 322
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – Bundesrecht, amtliche Konsolidierung
Weitere Einordnungen
Fachliche Einordnung auf Grundlage des amtlichen Quellenstands bis 29. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Entwurf zum Klimaresilienzgesetz ist nicht geltendes Recht.