EFRAG hat am 22. Oktober 2026 den zehnseitigen Ergebnisbericht zum VS-Praxisforum vom 9. Oktober veröffentlicht. Darin erläutert das EFRAG-Sekretariat, dass Unternehmen das gewählte Basismodul vollständig anwenden müssen, es aber um einzelne Angaben aus dem umfassenden Modul ergänzen dürfen. Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist für den freiwilligen Standard nicht vorgeschrieben. Das aktualisierte digitale Berichtstemplate ist für November 2026 angekündigt; Übersetzungen der Anwendungshilfe in alle EU-Sprachen sollen bis Dezember folgen. Der Bericht ist eine nicht verbindliche Veranstaltungsauswertung und ändert keine Rechtsnorm.
Was tatsächlich neu veröffentlicht wurde
Das Forum fand am 9. Oktober 2026 statt. Neu ist der am 22. Oktober auf der EFRAG-Website veröffentlichte zehnseitige Summary Report. Die Veranstaltung behandelte den Wechsel von der früheren VSME-Empfehlung zum neuen freiwilligen Standard (VS), praktische Erfahrungen von Unternehmen und Banken sowie die Weiterentwicklung der digitalen EFRAG-Werkzeuge. Das Ereignisdatum 9. Oktober und das Veröffentlichungsdatum 22. Oktober sind getrennt zu behandeln.
Basismodul vollständig – ausgewählte Ergänzungen sind möglich
Nach der im Bericht wiedergegebenen Antwort des EFRAG-Sekretariats auf PDF-Seite 9 ist eine freie Auswahl einzelner Datenpunkte aus dem Basismodul nicht vorgesehen: Wer ein Modul wählt, muss es insgesamt anwenden. Datenpunkte mit der Kennzeichnung 'if applicable' können entfallen, wenn die zugehörige Voraussetzung nicht erfüllt ist. Unternehmen dürfen das vollständige Basismodul um einzelne Angaben aus dem umfassenden Modul ergänzen, ohne bereits das umfassende Modul als vollständig angewandt auszuweisen. Erst dessen vollständige Anwendung erlaubt eine entsprechende Moduldeklaration.
Keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse als VS-Pflicht
EFRAG stellt auf PDF-Seite 10 klar, dass der freiwillige Standard ebenso wie die vorherige VSME-Empfehlung keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse verlangt. Stattdessen gelten die jeweiligen 'if applicable'-Kriterien. Diese Aussage darf nicht auf die verpflichtenden ESRS für CSRD-pflichtige Unternehmen übertragen werden.
Digitales Template im November, Übersetzungen bis Dezember
Laut Bericht (PDF-Seite 3) soll im November 2026 eine überarbeitete Fassung des digitalen VS-Templates erscheinen. Genannt werden neue Anpassungsmöglichkeiten, darunter Word-Formate für narrative Angaben, Vorjahresvergleiche und eine Zusammenführungsfunktion. Die bereits verfügbare VS-Anwendungshilfe im EFRAG Knowledge Hub soll bis Dezember 2026 in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden. Beide Angaben sind angekündigte Monatsfenster, keine bestätigten Veröffentlichungen und keine kalendertaggenauen Fristen.
Lieferkettenanfragen und Bankenpraxis
Im Forum wurde betont, dass der VS eine gemeinsame Grundlage für Nachhaltigkeitsinformationen kleiner Unternehmen bieten kann. Vertreter von Banken und Unternehmensplattformen rechneten jedoch weiterhin mit einzelnen zusätzlichen, sachlich begründeten Informationen etwa für Kreditrisiken oder Branchenanforderungen. Das ist eine praktische Beobachtung, keine neue gesetzliche Ausnahme oder Erweiterung des Value-Chain-Cap. Ein deutscher Plattformbeitrag berichtete über eine in Entwicklung befindliche Schnittstelle für die sichere Weitergabe von ESG-Daten an Banken; auch dies ist noch keine neue allgemeine Pflicht.
Rechtsstatus und Grenzen der Aussagekraft
Die rechtliche Grundlage des VS ergibt sich aus dem bereits veröffentlichten einschlägigen EU-Rechtsakt, nicht aus dem Eventbericht. Das PDF stellt auf seiner ersten Seite ausdrücklich klar, dass es vom EFRAG-Sekretariat zur Information erstellt wurde und weder im SRB noch im SR TEG geprüft oder beraten wurde. Einzelne Panelbeiträge und EFRAG-Erläuterungen sind daher als praktische Hinweise und nicht als rechtsverbindliche Auslegung zu kennzeichnen.
Konsequenzen für die Unternehmenspraxis
Unternehmen, die freiwillig berichten, sollten zuerst das gewählte VS-Modul und die anwendbaren Datenpunkte dokumentieren, anschließend gewünschte Zusatzangaben gezielt ergänzen und deren Herkunft kenntlich machen. Bestehende Fragebögen von Kunden und Banken lassen sich auf Überschneidungen prüfen. Für die technische Umsetzung empfiehlt sich, die angekündigte Template-Version abzuwarten und nach ihrer tatsächlichen Veröffentlichung gegen vorhandene Datenerfassungen zu testen. Ein neues rechtliches Abgabedatum entsteht durch die Ankündigung nicht.
Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen
- EFRAG, Veröffentlichung des Ergebnisberichts vom 22.10.2026
- EFRAG, Summary Report zum Forum 09.10.2026, 10 Seiten, insbesondere PDF-S. 3 und 9–10
- EFRAG, Veranstaltungsseite mit Folien und Aufzeichnung
Weitere Einordnungen
Fachliche Einordnung auf Grundlage des bis 27. Oktober 2026 nachvollziehbaren Quellenstands. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich bleiben die geltenden Vorschriften und amtlichen Dokumente.