Die EU-Kommission hat mit der am 31. Juli 2026 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 die Anhänge I und IV der CBAM-Standardwerte-Verordnung (EU) 2025/2621 vollständig ersetzt. Korrigiert wurden unter anderem Produktionsroutenkennungen, KN-/TARIC-Zuordnungen und Emissionsstandardwerte. Die neuen Anhänge gelten rückwirkend ab 1. Januar 2026. Unternehmen sollten ihre CBAM-Referenzdaten, ERP- und Zollstammdaten sowie Emissions- und Kostenberechnungen kontrollieren. Die Excel-Daten der Kommission dienen nur der Information; maßgeblich ist der Amtsblatttext.
Die Berichtigung geht über einzelne Zahlenkorrekturen hinaus
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 wurde am 20. Juli 2026 angenommen und am 31. Juli im Amtsblatt veröffentlicht.
Sie ersetzt die Anhänge I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 vollständig.
Die Kommission korrigiert insbesondere fehlende oder falsche Kennungen von Produktionsrouten. Diese sind für die Bestimmung der maßgeblichen CBAM-Benchmarks und die Berechnung der Anpassung aufgrund kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate relevant.
Hinzu kommen Berichtigungen bei Standardwerten sowie Produkt- und Länderzuordnungen.
Konkrete Fehlerbeispiele aus dem Amtsblatt
Für Stahlprodukte aus Taiwan mit KN-Codes der Positionen 7218 bis 7223 sowie für KN-Code 7226 20 00 in der Tabelle „Sonstige Länder und Gebiete“ waren Standardwerte fehlerhaft. Fehlende länderspezifische Werte betrafen unter anderem Albanien, Gabun, Guatemala, Liberia, Neukaledonien, Sambia und Simbabwe.
Für Eisenerz aus Angola, KN 2601 12 00, waren Werte der direkten und gesamten Emissionen fehlerhaft und der Wert der indirekten Emissionen irrtümlich als nicht zutreffend gekennzeichnet. Eine pauschale Veränderungsrichtung lässt sich aus diesem Erwägungsgrund nicht ableiten.
Die Kommission unterscheidet weißen und grauen Klinker beziehungsweise Zement präziser über TARIC-Unterteilungen und verwendet für gebrannten kaolinhaltigen Ton den TARIC-Code 2507 00 80 80. Diese Abgrenzung folgt dem bereits angepassten CBAM-Warenumfang. Anhang IV korrigiert außerdem Vorläuferstoffwerte unter anderem für Aluminiumwaren der KN-Codes 7616 99 10 und 7616 99 90.
Die vollständige Ersetzung der Anhänge bedeutet nicht, dass sich jeder einzelne Tabellenwert materiell geändert hat.
Standardwerte und Aufschläge
Die Berichtigung regelt folgende Jahresaufschläge auf die maßgeblichen Standardwerte:
| Jahr | Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff | Düngemittel |
|---|---|---|
| 2026 | 10 % | 1 % |
| 2027 | 20 % | 1 % |
| Ab 2028 | 30 % | 1 % |
Die bisher in den Anhängen I und IV enthaltenen Spalten mit bereits um die Jahresaufschläge erhöhten Standardwerten wurden gestrichen, um Rundungsabweichungen zu vermeiden. Die Berechnungsmethodik wird nun in den einleitenden Bestimmungen beider Anhänge beschrieben. Nach Erwägungsgrund 10 sollen die endgültigen Werte einschließlich der Aufschläge im CBAM-Register berechnet werden. Maßgeblich sind die Gesamtemissionsstandardwerte aus Anhang I. Die dort zusätzlich aufgeführten direkten und indirekten Emissionswerte dienen lediglich der Information.
Die Jahresaufschläge dürfen nicht doppelt angewendet oder mit der Zahl abzugebender CBAM-Zertifikate gleichgesetzt werden. Weitere Berechnungsregeln, unter anderem zur kostenlosen Zuteilung, bleiben relevant.
Produktionsrouten und CBAM-Benchmarks
Fehlende oder falsche Produktionsroutenkennungen können die Auswahl des Benchmarks für die kostenlose Zuteilung nach Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 beeinflussen. Die Berichtigung stellt klar, dass ein Benchmark für einen achtstelligen KN-Code auch unabhängig von der Produktionsroute sein kann, selbst wenn auf der übergeordneten HS-Ebene eine Kennung hinterlegt ist. Solche Kennungen dürfen daher nicht unbesehen auf alle achtstelligen KN-Codes übertragen werden.
Rückwirkende Anwendung auf das gesamte Jahr 2026
Artikel 2 bestimmt ausdrücklich die Anwendung ab dem 1. Januar 2026. Die am 31. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung ist seit dem 3. August 2026 in Kraft.
Damit sind die korrigierten Tabellen auch für Einfuhren maßgeblich, die vor der Veröffentlichung der Berichtigung erfolgten.
Unternehmen, die seit Jahresbeginn mit der ursprünglichen Fassung kalkuliert haben, sollten ihre bisherigen Standardwertzuordnungen, Kostenprognosen und die Abbildung von Vorläuferstoffen überprüfen.
Daraus folgt keine pauschale Pflicht, sämtliche bereits abgegebenen Zollanmeldungen nachträglich zu berichtigen. Ob im Einzelfall Berichtigungen oder Meldungen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Verfahren.
Auswirkungen auf ERP, Zoll und CBAM-Software
Besonders kritisch sind automatisierte Datenmodelle.
Ein CBAM-System sollte mindestens die achtstellige KN-Nummer und gegebenenfalls den TARIC-Code, das Ursprungsland der Ware sowie gegebenenfalls gesondert erforderliche Informationen zur Produktionsanlage und zu Vorläuferstoffen abbilden. Produktionsroutenkennung, Emissionsstandardwert, Benchmark, Gültigkeitszeitraum und Rechtsgrundlage gehören ebenfalls zu einem nachvollziehbaren Referenzdatenstand.
Die korrigierte Verordnung sollte deshalb als neuer versionierter Referenzdatenstand übernommen werden.
Anschließend empfiehlt sich ein Vergleich mit den bisher verwendeten Tabellen. Abweichungen sind fachlich zu bewerten und durch Zoll beziehungsweise Compliance freizugeben.
Rechtliche Einordnung
Die Berichtigung erweitert den CBAM-Warenumfang nicht. Sie passt Tabellen, Kennungen und Berechnungsmethoden an. Die korrigierten Excel-Standardwerte der EU-Kommission mit Stand vom 10. August 2026 sind ausdrücklich nur informativ; rechtlich verbindlich sind die amtlichen Anhänge.
Praktische Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten zunächst feststellen, welche Version der CBAM-Standardwerte ihre Systeme verwenden.
Danach sollten die betroffenen Warenpositionen, Herkunftsländer und Produktionsrouten mit den korrigierten Anhängen abgeglichen werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation der bisherigen und der aktualisierten Datenversion. Ebenso sollten die freigegebene Anpassung der KN-/TARIC-Zuordnungen, Produktionsrouten und Berechnungsregeln sowie die Prüfung auf doppelte Aufschläge nachvollziehbar bleiben.
Amtliche Primärquellen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 – deutscher Amtsblatttext
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 – Standardwerte
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 – CBAM-Benchmarks
- EU-Kommission – CBAM legislation and guidance, Excel-Daten
Rechtsstand 21. Oktober 2026. Der fachliche Anlass ist die am 31. Juli 2026 veröffentlichte Berichtigung. Maßgeblich sind die amtlichen Rechtsakte. Allgemeine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.