Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 mit 464 Ja-Stimmen, 50 Nein-Stimmen und 159 Enthaltungen Änderungen zum Vorschlag COM(2025) 989 für eine Ausweitung des CO₂-Grenzausgleichs (CBAM) beschlossen. Die Parlamentsposition erfasst zusätzliche nachgelagerte Stahl- und Aluminiumwaren, darunter Verbindungselemente, Drähte, Federn und Haushaltsartikel. Vorgesehen sind außerdem verschärfte Regeln gegen Umgehung, Vorschriften für Fernabsatz und ein alternativer Umgang mit schweren Preisstörungen. Die Kommission hatte als geplanten Anwendungsbeginn für die Erweiterung den 1. Januar 2028 vorgeschlagen; dieses Datum ist noch keine verbindliche Frist. Der Text T10-0276/2026 ist ein TEILVOTUM: Die legislative Entschließung wurde noch nicht abschließend angenommen, der Vorgang wurde für interinstitutionelle Verhandlungen zurücküberwiesen. Der geltende CBAM-Warenumfang ändert sich durch das Votum nicht.
1. Amtlicher Vorgang und Datum
Am 15. September 2026 stimmte das Europäische Parlament im Verfahren 2025/0419(COD) über Änderungsanträge zu COM(2025) 989 ab. Laut amtlicher OEIL-Zusammenfassung wurden die Änderungen mit 464 Ja-Stimmen, 50 Nein-Stimmen und 159 Enthaltungen angenommen. Das Dokument T10-0276/2026 wird ausdrücklich als partial vote at 1st reading geführt. Der Vorgang wurde an den federführenden Ausschuss für interinstitutionelle Verhandlungen zurücküberwiesen. Damit liegt weder ein abgeschlossener Gesetzgebungsakt noch eine Änderung der aktuell verbindlichen CBAM-Warenliste vor.
2. Geplante Erweiterung des Warenkreises
Die Kommission schlägt eine Einbeziehung ausgewählter stahl- und aluminiumintensiver nachgelagerter Erzeugnisse ab 1. Januar 2028 vor. Das Parlament will die Liste über den ursprünglichen Vorschlag hinaus erweitern; amtlich genannte Beispiele sind Verbindungselemente, Drähte, Federn und Haushaltsartikel. Maßgeblich für spätere Importpflichten wären ausschließlich die im endgültigen Rechtsakt genannten Zolltarifnummern und Geltungszeitpunkte. Eine endgültige CN-Liste oder eine verbindliche Erweiterung ist noch nicht beschlossen.
3. Vorschläge gegen Umgehung
Die angenommenen Änderungen betreffen die Ermittlung von Hochrisikokombinationen aus Waren und Herkunftsländern sowie die Anwendung von Standardemissionswerten. Das Parlament will tatsächliche Emissionswerte unter festgelegten Voraussetzungen weiterhin zulassen. Weitere Vorschläge betreffen Angaben zum enthaltenen Stahl- und Aluminiumschrott einschließlich der Unterscheidung zwischen Pre- und Post-Consumer-Schrott.
4. Fernabsatz und Ausnahmen
Für Fernabsatzimporte enthält die Parlamentsposition zusätzliche Berichts- und Überwachungsvorschläge zur aggregierten Menge und zum Wert der abgewickelten CBAM-Waren. Außerdem sieht sie eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte Stromflüsse zur Netzstabilisierung und die Möglichkeit zeitlich befristeter, produktspezifischer Ausnahmen für Wirtschaftsakteure in Gebieten in äußerster Randlage vor. Diese Elemente sind Verhandlungspositionen, keine geltenden Ausnahmen.
5. Preisstörungen
Die Abgeordneten lehnten die von der Kommission vorgeschlagene Möglichkeit ab, bei schweren Preisstörungen einzelne Waren vorübergehend aus dem CBAM herauszunehmen. Stattdessen schlagen sie eine zeitweise Umlenkung von CBAM-Einnahmen zur Unterstützung betroffener Sektoren vor. Rat und Parlament müssen sich auf einen endgültigen Mechanismus einigen.
6. Folgen für Unternehmen
Importeure nachgelagerter Metallwaren können ihr Warensortiment vorsorglich nach CN-Codes, Materialanteilen, Lieferanten, Ursprung und verfügbaren Emissionsinformationen strukturieren. ERP- und Zollteams sollten geplante und bereits geltende Pflichten strikt trennen; insbesondere dürfen Produktlisten und das Datum 1. Januar 2028 noch nicht als verabschiedetes Recht in Compliance-Checks übernommen werden. Für den aktuellen CBAM gelten weiterhin die bestehenden Normen.
7. Verfahrensstand und nächste Kontrolle
Amtlicher Ausgangspunkt sind OEIL 2025/0419(COD), die Zusammenfassung des Teilvotums vom 15. September 2026 und die Ratsposition vom 12. Juni 2026. Zu überwachen sind der Trilog, der endgültige Text, seine CN-Anhänge und die Veröffentlichung im Amtsblatt. Der Fund ist eine historische Watch-Lücke; das interne Funddatum ist nicht das öffentliche Nachrichtendatum.
Amtliche Primärquellen
Fachliche Einordnung anhand der amtlichen Primärquellen, Stand 30. Oktober 2026. Historische Verfahrensstände bleiben als solche gekennzeichnet. Noch nicht verabschiedete Vorschläge begründen keine geltenden Unternehmenspflichten. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.