Das Europäische Parlament hat am 15. September 2026 im eigenständigen Verfahren 2025/0418(COD) Änderungen für einen geplanten Temporary Decarbonisation Fund mit 433 Ja-Stimmen, 97 Nein-Stimmen und 146 Enthaltungen angenommen. Die Abgeordneten wollen die Förderung auf 2027 bis 2029 vorziehen und neben bestimmten CBAM-betroffenen Herstellern auch nachgelagerte Unternehmen sowie bestimmte Düngemittelhersteller und -verwender berücksichtigen. Unterstützung soll an nachweisbare Dekarbonisierungsmaßnahmen und weitere Bedingungen geknüpft sein. Der Text T10-0277/2026 ist ein parlamentarisches Teilvotum, keine verabschiedete Förderverordnung: Es gibt noch keinen daraus folgenden Förderanspruch und keinen verbindlichen Antragsbeginn.
1. Separates Gesetzgebungsverfahren
Am 15. September 2026 nahm das Europäische Parlament im Verfahren 2025/0418(COD) Änderungsanträge zum Vorschlag COM(2025) 990 für einen Temporary Decarbonisation Fund an: 433 Ja-Stimmen, 97 Nein-Stimmen, 146 Enthaltungen. Der amtliche Text T10-0277/2026 ist ausdrücklich ein Teilvotum der ersten Lesung; der Vorgang ging für interinstitutionelle Verhandlungen an den Ausschuss zurück. Es handelt sich nicht um eine endgültig beschlossene Förderregelung.
2. Förderzeitraum und Ziel
Das Parlament schlägt finanzielle Unterstützung in den Jahren 2027 bis 2029 statt 2028 bis 2029 vor. Sie soll Risiken der Verlagerung von CO₂-Emissionen bei bestimmten kohlenstoffintensiven, für den Export produzierten Waren verringern. Der vorgeschlagene Förderzeitraum ist weder ein verbindlicher Antragszeitraum noch eine bereits bestehende Subventionszusage.
3. Erweiterung des Kreises möglicher Empfänger
Neben bestimmten Betreibern von Anlagen sollen nachgelagerte Unternehmen berücksichtigt werden, die CBAM-erfasste Güter als wesentliche Inputs für andere förderfähige Waren einsetzen. Das Parlament will ferner Düngemittelhersteller und nachgelagerte Verwender mit höheren kohlenstoffbedingten Inputkosten erfassen; amtlich genannt werden unter anderem Harnstoff, Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat.
4. Konditionalität und Nachweise
Die Unterstützung soll nach dem Parlamentsvorschlag auf tatsächliche Dekarbonisierung ausgerichtet sein. Genannt werden Transformations- und Klimaneutralitätspläne, soziale Kriterien sowie belegbare Verringerungen des Einsatzes emissionsintensiver Inputs oder Investitionen in emissionsärmere Verfahren und Lieferketten. Unternehmen sollten daraus noch keine verbindliche Checkliste oder Förderfähigkeit ableiten.
5. Finanzierung und institutionelle Fristen
Die parlamentarischen Änderungen enthalten geplante Beitrags- und Berichtstermine für Mitgliedstaaten und Kommission. Diese Daten sind Teil eines noch nicht verabschiedeten Verordnungsvorschlags und keine gegenwärtigen Unternehmensfristen. Das Parlament will außerdem bestimmte Restmittel für internationale Klimafinanzierung einsetzen; der Kommissionsvorschlag sieht insoweit andere Lösungen vor.
6. Bedeutung für Unternehmen
Für exportorientierte CBAM-betroffene Hersteller, weiterverarbeitende Metallbetriebe und Düngemittelunternehmen entsteht ein politisch relevanter Förderansatz. Eine vorsorgliche Inventur von Exportwaren, CBAM-Vorprodukten, Emissionsdaten und geplanten Dekarbonisierungsinvestitionen kann hilfreich sein. Bis zur Verabschiedung sind weder Förderhöhe, Anspruch, zuständige Stelle noch ein Antragsverfahren rechtssicher festgelegt.
7. Abgrenzung zur CBAM-Warenkreiserweiterung
Der Fonds ist ein eigenes Verfahren 2025/0418(COD) mit eigenem Kommissionsvorschlag COM(2025) 990 und eigenem Parlamentsdokument T10-0277/2026. Er steht politisch in Zusammenhang mit der Downstream-Erweiterung 2025/0419(COD), ist aber weder eine Dublette noch ein Bestandteil des bereits geltenden CBAM. Vor öffentlicher Veröffentlichung historische Einordnung und weitere Trilogentwicklung prüfen.
Amtliche Primärquellen
Fachliche Einordnung anhand der amtlichen Primärquellen, Stand 30. Oktober 2026. Historische Verfahrensstände bleiben als solche gekennzeichnet. Noch nicht verabschiedete Vorschläge begründen keine geltenden Unternehmenspflichten. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.