ESPR / DPP · Analyse & Handlungsempfehlungen

Batteriepass – Konsultation zu Zugriffsrechten auf nicht öffentliche Daten

Mit der Initiative 16473 hat die EU-Kommission am 19. Oktober 2026 den Entwurf Ares(2026)9814179 veröffentlicht. Die Konsultation betrifft eine zentrale offene Frage der Batteriepass-Umsetzung: Welche Akteure dürfen bestimmte nicht öffentliche Passdaten sehen und verwenden? Unternehmen können bis 16. November 2026 Stellung nehmen.

Veröffentlicht 27. Oktober 2026Fachliches Datum 19.10.2026Autor Andreas Klos
Das Wichtigste

Die EU-Kommission hat am 19. Oktober 2026 den Entwurf einer Durchführungsverordnung über den Zugang zu nicht öffentlichen Informationen im digitalen Batteriepass zur Konsultation gestellt (Ares(2026)9814179, Initiative 16473). Rückmeldungen sind bis 16. November 2026, Mitternacht Brüsseler Zeit, möglich. Der Entwurf betrifft die nach Artikel 77 Absatz 9 und Anhang XIII der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 noch zu konkretisierenden Zugriffsrechte von Personen mit berechtigtem Interesse. Die Annahme ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen; der Entwurf ist nicht verbindlich und verschiebt nicht den Batteriepass-Anwendungsbeginn am 18. Februar 2027.

Amtlicher Verfahrensstand

Die Kommission führt die Initiative als Entwurf einer Durchführungsverordnung mit der Ausschusskennung C37000. Das offizielle Konsultationsfenster reicht vom 19. Oktober bis zum 16. November 2026 (Mitternacht Brüsseler Zeit). Die Annahme ist derzeit für das vierte Quartal 2026 geplant. Weder die Veröffentlichung des Entwurfs noch die Konsultation ist eine bereits erlassene oder unmittelbar verbindliche Durchführungsverordnung.

Rechtsgrundlage und betroffene Daten

Artikel 77 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1542 ermächtigt und verpflichtet die Kommission, Personen mit berechtigtem Interesse, ihren Zugriff auf Angaben aus Anhang XIII Nummern 2 und 4 sowie den Umfang der zulässigen Nutzung und Weitergabe festzulegen. Anhang XIII unterscheidet öffentlich zugängliche Informationen, bestimmte behördlich zugängliche Daten und eingeschränkt zugängliche Modell- bzw. Einzelbatteriedaten. Die amtliche Initiativbeschreibung nennt insbesondere Informationen zu Reparatur, Wiederaufarbeitung, Weiterverwendung und Recycling als Gegenstand des zu regelnden Zugangs.

Praktische Bedeutung für Batteriepass-Systeme

Hersteller, Importeure und Betreiber technischer Batteriepass-Lösungen müssen öffentliche Informationen von geschützten Datensätzen trennen und Zugriffe nach berechtigter Rolle und Verwendungszweck kontrollieren können. Welche Detailberechtigungen künftig verbindlich gelten, entscheidet erst der endgültige Rechtsakt. Berechtigungsmatrizen sollten daher vorläufig und änderbar modelliert werden; der Entwurf darf nicht als bereits geltende Zugriffsvorschrift implementiert werden.

Zeitplan und Handlungsmöglichkeiten

Unternehmen, Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Recycler und technische Dienstleister können die amtliche Initiative bis zum 16. November 2026 für Stellungnahmen nutzen. Der bestehende Batteriepass-Geltungsbeginn für die erfassten Batteriekategorien am 18. Februar 2027 bleibt davon zu unterscheiden. Für die weitere Rechtsverfolgung sind die finale Annahme, das Amtsblatt und gegebenenfalls technische Umsetzungshinweise zu beobachten.

Dokumenten- und Datumsabgrenzung

Das amtliche Initiativregister nennt den Entwurf Ares(2026)9814179 als fünfseitige PDF-Datei und die Eröffnung am 19. Oktober 2026. Die genaue Artikel-für-Artikel-Zugriffsmatrix der PDF konnte in diesem Scan nicht unabhängig vollständig ausgelesen werden; die vorliegende Einordnung stützt sich auf die amtliche Initiativbeschreibung und Artikel 77/Anhang XIII des geltenden Basisrechtsakts. Vor Veröffentlichung einer detaillierten Rollentabelle ist der Original-PDF-Wortlaut zusätzlich zu prüfen. Internes Funddatum ist der 24. Oktober 2026; das fachliche Veröffentlichungsdatum bleibt der 19. Oktober.

Amtliche Primärquellen und weiterführende Unterlagen

Weitere Einordnungen

Fachliche Einordnung auf Grundlage des bis 27. Oktober 2026 nachvollziehbaren Quellenstands. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich bleiben die geltenden Vorschriften und amtlichen Dokumente.